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1. Geltungsbereich

Diese Erklärung gilt für die Windows-Programme LV Viewer und LV PRO von Geier-IT. Maßstab sind die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und die europäische Norm EN 301 549, die für Software auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist.

Geier-IT ist ein privates Unternehmen und keine öffentliche Stelle. Diese Erklärung ist eine freiwillige Angabe, damit öffentliche Auftraggeber prüfen können, was die Programme leisten und wo noch Einschränkungen bestehen.

2. Stand der Vereinbarkeit

3. Was bereits barrierefrei ist

4. Nicht barrierefreie Inhalte

EinschränkungGrund und geplante Abhilfe
Textmarker im Langtext (nur LV PRO) setzen voraus, dass ein Textabschnitt mit der Maus ausgewählt wird. Bei Langtexten im GAEB-XML-Format wird ein eingebetteter Anzeigebaustein verwendet, in dem eine Auswahl per Tastatur nicht durchgängig möglich ist. Geplant: Umstellung des Anzeigebausteins und eine Tastaturauswahl. Die übrigen Funktionen sind davon nicht betroffen.
Der Pfeil zum Auf- und Zuklappen eines Projekts und der Haken im Spaltenkopf der Positionsliste werden der Sprachausgabe nicht als eigene Bedienelemente gemeldet. Windows fasst diese Teile mit ihrer Überschrift beziehungsweise Spalte zusammen. Beide Funktionen sind über die oben genannten Tastenwege erreichbar. Geplant: eigene Bedienelemente, die auch die Sprachausgabe einzeln ansagt.
Keine Prüfung durch eine unabhängige Stelle. Die Angaben beruhen auf einer Selbstbewertung mit Messung der Farbkontraste und Prüfung der Bedienelemente. Eine externe Prüfung ist bisher nicht erfolgt.
Keine Prüfung mit allen Hilfsmitteln. Getestet wurde mit den Windows-Bordmitteln. Andere Hilfsmittel, etwa Braillezeilen oder Spracheingabe, wurden nicht systematisch geprüft.
Gedruckte und exportierte Unterlagen. Der PDF-Export erzeugt durchsuchbaren Text mit Tabellenaufbau, aber noch keine getaggte Struktur nach PDF/UA. Geplant für eine spätere Fassung.

5. Erstellung dieser Erklärung

Diese Erklärung wurde am 23. September 2026 erstellt. Grundlage ist eine Selbstbewertung der Fassungen LV Viewer 1.6.0 und LV PRO 1.14.0, einschließlich einer rechnerischen Prüfung der Farbkontraste aller Farbschemata und einer Durchsicht der Bedienelemente auf Namen für die Sprachausgabe und Bedienbarkeit per Tastatur.

6. Rückmeldung und Kontakt

Sind Ihnen Barrieren aufgefallen, oder benötigen Sie Inhalte in einer anderen Form? Schreiben Sie uns – wir antworten so schnell wie möglich:

7. Durchsetzungsverfahren

Setzen Sie die Programme als öffentliche Stelle ein und bleibt Ihre Rückmeldung an uns ohne zufriedenstellende Antwort, können Sie sich an die für Ihre Einrichtung zuständige Schlichtungsstelle nach § 16 BGG beziehungsweise nach dem jeweiligen Landesrecht wenden.

Geier-IT · Stand: 23. September 2026